Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Reparatur mit Gebrauchtteilen
Gerade bei älteren Fahrzeugen ist selbst bei übersichtlichen Karosserieschäden die Grenze zum Totalschaden schnell überschritten. Zwar darf der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall sein Fahrzeug trotz Totalschaden reparieren lassen, wenn die geschätzten Reparaturkosten bis zu 130 % des Fahrzeugwerts betragen. Liegen die zu erwartenden Kosten nur wenig darüber, wird die Abrechnung der Versicherung mit Sicherheit auf Totalschadenbasis erfolgen.
In seiner Entscheidung vom 16.11.2021, Aktenzeichen VI ZR 100/20, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch in einem solchen Fall eine Reparatur mit Gebrauchtteilen eine fachgerechte Instandsetzung darstellen kann. Sofern die tatsächlichen Reparaturkosten unter Verwendung von Gebrauchtteilen nachweislich weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges betragen, ist die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der angefallenen Reparaturkosten in voller Höhe verpflichtet.
Hierbei müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Es muss eine sach- und fachgerechte Instandsetzung unter Einhaltung des Reparaturweges im Schadengutachten durchgeführt werden. Die Reparaturrechnung ist zwingend vorzulegen. Auch können Gebrauchtteile selbstverständlich nicht in allen Bereichen eingesetzt werden. Sicherheitsrelevante Bauteile (wie z. B. Reifen, Felgen, Achsteile, Servolenkgetriebe etc.) sollten selbstverständlich nur durch Neuteile ersetzt werden. Bei Karosserieteilen hingegen können gefahrlos auch Gebrauchtteile verwendet werden.
Im Idealfall sollte bereits im Vorfeld die Möglichkeit des Einsatzes von Gebrauchtteilen mit dem Sachverständigen abgestimmt und ggf. so im Schadengutachten berücksichtigt werden.