Ist eine anfallende Wertminderung beim vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten ungekürzt zu erstatten oder ist ein Betrag in Höhe der Mehrwertsteuer abzuziehen?
Immer häufiger befassen sich Versicherer und Gerichte in der letzten Zeit mit dieser Frage.
Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes St. Goar mit Hinweisbeschluss vom 17.05.2021 und Urteil vom 07.06.2021, Aktenzeichen 31 C 294/20 formuliert dazu:
"Dieser ist das Ergebnis eines Kräfteaustauschs und nicht eines Leistungsaustauschs."
und sagt dann dazu weiter:
"Er unterliegt nicht der Besteuerung".
Die Wertminderung wird von keinem Unternehmer "geliefert" oder "geleistet", und schon gar nicht gibt es dazu eine Gegenleistung.
Daher ist die merkantile Wertminderung als steuerneutrale Position zu betrachten.
Der Sachverständige sollte jedoch bei seiner Ermittlung darauf achten, dass bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Person auch die Nettowerte als "Berechnungsgrundlage" herangezogen werden. Dazu nochmals die Anmerkung: Eine Wertminderung kann man eigentlich gar nicht berechnen ... das ist die Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen.
Quelle: Unfallregulierung effektiv 09/2021, teilweise