Sie sind schuld:

Kaskoschaden.

In dieser Situation haben Sie als Geschädigter (evtl. sogar als Schädiger)
folgende Rechte, müssen sich jedoch aber auch an gewisse Vorgaben gegenüber Ihrem Versicherer halten:
1

Schaden umgehend melden

Es ist wichtig, dass Sie den entstandenen Schaden umgehend Ihrer Versicherung melden.
Somit verhindern Sie eventuelle Probleme bei der Regulierung, wenn Ihr Versicherer erst spät oder zu spät eine Meldung von Ihrem Schadenfall erhält.
2

k e i n e   freie Wahl des Sachverständigen

Entsprechend Ihres Kaskovertrages mit Ihrem Versicherer ist oft eindeutig geregelt, wer Ihren Schaden begutachten darf.
Meist schickt Ihnen die Versicherung einen eigenen Sachverständigen oder einen Partner, welcher mit Ihrer Versicherung zusammenarbeitet (z.B. DEKRA, TÜV, SSH) .
Sofern Sie selbst ein Gutachten beauftragen, werden diese Kosten in aller Regel von der Versicherung nicht erstattet.
3

Werkstattbindung?

Je nachdem, wie Sie Ihren Versicherungsvertrag gestaltet haben kann es sein, dass Sie zur
Reparatur Ihres Kaskoschadens eine mit der Versicherung "kooperierende" Werkstatt aufsuchen müssen.
Haben Sie diese sog. Werkstattbindung in Ihrem Versicherungsvertrag nicht gewählt, können Sie
jede beliebige Werkstatt mit der Reparatur des Schadens beauftragen.
Hinweis: Vor Auftragserteilung nochmal in den Vertrag schauen!
4

Anwaltskosten

Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes werden von der Vollkasko in der Regel nicht übernommen.
Für diesen Fall ist es vorteilhaft, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
5

Abschleppkosten

Abschleppkosten sind - ähnlich wie im Haftpflichtschadenfall - auch bei einem Kaskoschaden von Ihrer Versicherung zu erstatten.
Jedoch gelten hierbei möglicherweise auch spezielle Vereinbarungen. Manche Versicherer haben für die Erstattung von Abschleppkosten eigene Vorgaben.
6

Mietwagen und Nutzungsausfall

Kosten für einen Mietwagen bei Totalverlust des Fahrzeuges oder die der der Reparatur werden in der Regel von Ihrer Versicherung übernommen.
Bei einem Totalschaden gibt es dafür oftmals eine festgelegte Dauer - wird Ihr Fahrzeug repariert, werden Mietwagenkosten
meist für die Dauer der Reparatur übernommen.

Ein Ausgleich von Nutzungsausfall ist bei Kaskoschäden meistens nicht vorgesehen.

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