Sie sind nicht schuld:
Haftpflichtschaden.
In dieser Situation haben Sie als Geschädigter (auch Anspruchsteller genannt) gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung folgende Rechte:
1
freie Wahl des Sachverständigen
Laut geltender Gesetzgebung steht es Ihnen frei, welchen Sachverständigen Sie zur Erstellung des Schadengutachtens beauftragen.
Dies sollte ein neutraler und unabhängiger Sachverständiger ohne Versicherungsbindung sein.
Wir erfüllen diese Voraussetzung.
Dies sollte ein neutraler und unabhängiger Sachverständiger ohne Versicherungsbindung sein.
Wir erfüllen diese Voraussetzung.
2
freie Wahl der Werkstatt
Laut geltender Gesetzgebung steht es Ihnen ebenso frei, welche Werkstatt Sie zur Instandsetzung Ihres
Unfallschadens (im kalkulierten Reparaturfall) beauftragen. Möchten Sie keine Reparatur durchführen lassen,
können Sie sich die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung).
Dabei wird Ihnen die Versicherung die aktuell gültige Mehrwertsteuer in Abzug bringen.
Unfallschadens (im kalkulierten Reparaturfall) beauftragen. Möchten Sie keine Reparatur durchführen lassen,
können Sie sich die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung).
Dabei wird Ihnen die Versicherung die aktuell gültige Mehrwertsteuer in Abzug bringen.
3
freie Wahl eines Rechtsanwaltes
Weiterhin sind Kosten, die für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung
anfallen, von dieser ebenfalls zu tragen.
Wir empfehlen ausdrücklich, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch bei einem "kleinen" Schaden.
anfallen, von dieser ebenfalls zu tragen.
Wir empfehlen ausdrücklich, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch bei einem "kleinen" Schaden.
4
Abschleppkosten
Möglichweise wurde Ihr Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
In diesem Fall sind die Kosten für das Abschleppen Ihres Fahrzeuges ebenfalls von der Versicherung zu erstatten.
Aber: Während Sie im Reparaturfall die Möglichkeit haben Ihre Werkstatt zu wählen, zu der das
Fahrzeug verbracht wird, können Sie im Totalschadenfall nicht wählen, wohin Ihr Fahrzeug
geschleppt wird, da diese Kosten unverhältnismäßig sein würden.
In diesem Fall sind die Kosten für das Abschleppen Ihres Fahrzeuges ebenfalls von der Versicherung zu erstatten.
Aber: Während Sie im Reparaturfall die Möglichkeit haben Ihre Werkstatt zu wählen, zu der das
Fahrzeug verbracht wird, können Sie im Totalschadenfall nicht wählen, wohin Ihr Fahrzeug
geschleppt wird, da diese Kosten unverhältnismäßig sein würden.
5
Mietwagen oder Nutzungsausfall
Benötigen Sie während der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung Ihres Fahrzeuges einen Mietwagen um mobil zu bleiben,
so sind diese Kosten von der Versicherung zu erstatten (Achtung: Fahrzeugklasse bzw. -größe beachten!)
Benötigen Sie keinen Ersatzwagen, steht Ihnen der finanzielle Ausgleich in Form von Nutzungsausfall
zu, sofern Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.
so sind diese Kosten von der Versicherung zu erstatten (Achtung: Fahrzeugklasse bzw. -größe beachten!)
Benötigen Sie keinen Ersatzwagen, steht Ihnen der finanzielle Ausgleich in Form von Nutzungsausfall
zu, sofern Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.