Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 06/2013)

§ 1 Erstellung eines Gutachtens

Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens wird vom Kfz-Sachverständigenbüro Hunger (Unternehmer) unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Unternehmer ist berechtigt, die zur fach- und sachgerechten Erstellung des Gutachtens notwendig und üblichen Untersuchungen oder Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Informationen über die am Verkehrsunfall beteiligten Personen und deren Haftpflichtversicherer einzuholen, Fahrten zum Ort der Besichtigung des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen sowie Bilder des beschädigten Fahrzeuges in erforderlicher Anzahl anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
Schriftliche Ausarbeitungen erfolgen in dreifacher Ausfertigung, Schadenbilder in Farbe in zweifacher, Schadenbilder in Schwarz/Weiß in einfacher Ausfertigung.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Unternehmer alle zur fach- und sachgerechten Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere die dazu erforderlichen Unterlagen (beispielsweise Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I oder II, Versicherungsschein, Reparaturunterlagen etc.) unverzüglich zu überlassen. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie der dem Unternehmer überlassenen Unterlagen. Der Auftraggeber hat den Unternehmer von aktuellen Umständen und Vorgängen, die erkennbar für die fach-und sachgerechte Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, rechtzeitig und von sich aus in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Lieferzeit

Ist eine Lieferzeit nicht vereinbart, so hat der Unternehmer das Gutachten oder die sonst in Auftrag gegebene Leistung binnen angemessener Frist zu erstellen. Der Beginn der Frist setzt eine ordnungsgemäße Erbringung der Pflichten des Auftraggebers nach §2 voraus.

§ 4 Urheberrecht

Der Unternehmer hat an dem von ihm erstellten Gutachten nebst Anlagen, insbesondere den Lichtbildern ein Urheberrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Gutachten nebst Anlagen sowie die Rechnung über die Vergütung und den Auslagenersatz nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Haftpflichtereignis gegenüber dem Fahrer und/oder Halter der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, gegenüber sonstigen Verantwortlichen für das Haftpflichtereignis und gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer und/oder dem eigenen Vollkasko- und/oder Teilkaskoversicherer sowie gegenüber Gerichten zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung der vorstehend bezeichneten Unterlagen, etwa eine Einstellung in Restwertbörsen, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung oder schriftlichen Genehmigung des Unternehmers gestattet.

§ 5 Vergütung

Die Vergütung des Unternehmers für seine Sachverständigentätigkeit setzt sich aus einer an der Schadenshöhe orientierten Grundvergütung und aus einem Aufwendungsersatz für unterschiedliche Einzelpositionen (z.B. Lichtbilder, Schreibauslagen, Fahrtkosten, Porto und Telefonkosten, Pauschale für Abfrage Restwertebörse usw.) zzgl. der darauf entfallenen gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.

Schreibkosten und Kopien werden je Seite, Bildkosten nach der Anzahl der gefertigten Lichtbilder und Fahrtkosten nach der Menge der gefahrenen Kilometer abgerechnet. Die Höhe der Grundvergütung sowie der Einzelpositionen bemisst sich jeweils nach der bei Beauftragung gültigen Honorarliste des Unternehmers, die gesondert zur Verfügung gestellt werden kann. Zusätzlich beauftragte Tätigkeiten, die über den eigentlichen Gutachtenauftrag hinausgehen oder für diesen etwa zunächst nicht erforderlich waren, wie z.B. Reparaturbestätigungen, Rechnungsprüfungen, Nachträge und Nachbesichtigungen, sind gesondert zu vergüten. Die Honorarliste des Unternehmers findet nur Anwendung bei vorhandenen DAT- oder Audatex-Datensätzen. Alle anderen Fahrzeuge bzw. Sondergutachten werden nach Zeitaufwand in Höhe einer üblichen Vergütung von 90,00 €/Std. abgerechnet. Für Gutachten, bei denen bei der Erstellung der Schadenskalkulation nur zum Teil auf vorhandene DAT- oder Audatex-Datensätze zugegriffen werden kann, wird ein Preisaufschlag nach Arbeitsaufwand erhoben

§ 6 Zahlung der Vergütung und Verzinsung der Vergütung

Dem Auftraggeber hat eine Frist zur Zahlung des Rechnungsbetrages von zwei Wochen ab Datum der Rechnungslegung durch den Unternehmer. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch und ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr mindestens fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mindestens acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Unternehmer bleibt vorbehalten.

§ 7 Kündigung

Der Unternehmer und der Auftraggeber können den Gutachtenauftrag oder einen anderen Auftrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind zum Beispiel die Weigerung des Auftraggebers an der Begutachtung des Fahrzeuges mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen, eine unzulässige Einwirkung des Auftraggebers auf den Unternehmer, sofern diese geeignet ist, die Begutachtung zu verfälschen oder negativ zu beeinflussen, Zahlungsunfähigkeit oder Vermögensverfall des Auftraggebers sowie dass der Unternehmer nach Beauftragung durch den Auftraggeber feststellen muss, dass ihm nicht vorhersehbar die zur Erstellung des Gutachtens notwendige Sachkunde fehlt. Der Auftraggeber kann zudem ohne Angabe von Gründen den Auftrag jederzeit kündigen. Ausgenommen den Fall einer Kündigung wegen fehlender Sachkunde ist der Unternehmer jedoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sofern das Gutachten oder der sonstige Auftrag noch nicht durch den Unternehmer fertiggestellt worden ist, hat dieser Anspruch auf Ersatz der ihm bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 60 Prozent der Grundvergütung, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass dem Unternehmer kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

§ 8 Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet für Schäden des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies umfasst auch Schäden, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung entstehen.

Sofern dem Unternehmer kein Vorsatz angelastet werden kann, ist die Haftung weiter auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Unternehmers für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer

fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder Träger eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens, sind sämtliche gegenseitigen Leistungen am Sitz des Unternehmers, „An der Pockau 20" in 09509 Pockau, zu erfüllen. Für diesen Fall wird der Sitz des Unternehmers als zuständiger Gerichtsstand bestimmt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

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