Bagatellschadengrenze

Bagatellschadengrenze

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Bagatellgrenze für Schadengutachten

So mancher Schaden sieht oberflächlich betrachtet eher geringfügig aus. Viele Versicherungen bieten an, dann auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Dass diese Vorgehensweise für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls durchaus rechtliche Nachteile mit sich bringen kann, wird gern verschwiegen. Häufig kann der technische Laie auch gar nicht einschätzen, was denn eigentlich mit einem sogenannten „Bagatellschaden“ gemeint ist und ob er einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen darf oder nicht.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist umfangreich und vielfältig. So hat beispielsweise das Amtsgericht Lübeck in seinem aktuellen Urteil vom 27.10.2021, Aktenzeichen 29 C 1246/21, dem Geschädigten bei einer ermittelten Reparaturkostenhöhe von 821,00 € die Kosten für das Sachverständigengutachten zugesprochen. Eine Kostenerstattungspflicht sei nur dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte auch erkennen konnte, dass die Kosten sehr niedrig sind. Nach Ansicht des Amtsgerichtes Lübeck ist die Bagatellgrenze zwischen 800 und 1.000 € anzusiedeln, wobei jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen.

Selbst bei Unterschreitung dieser Grenzen, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass kein Sachverständiger beauftragt werden darf. Gerade da man als technischer Laie die tatsächliche Schadenhöhe häufig nicht einschätzen kann, ist es auch bei vermeintlich kleinen Schäden stets ratsam, das Fahrzeug einem Sachverständigen vorzustellen. Sollte dieser dann eine Schadenhöhe ermitteln, welche unterhalb der „Bagatellgrenze“ liegt, kann auch ein sog. Kurzgutachten erstellt werden. Dieses bietet volle Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten und ist in Umfang, Aufwand und Kosten dem geringen Schaden angepasst und somit auch durch die Versicherung des Unfallgegners erstattungsfähig.

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